Gesetzliche Grundlagen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern – ausgenommen sind Arbeitnehmer der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind; Arbeitnehmer des Bundes in Dienststellen; Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; Hausgehilfe und Hausangestellte in privaten Haushalten; Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz: gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes – ausgenommen sind Bedienstete in Betrieben des Bundes.

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001: gilt für Bediensteten in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände – ausgenommen sind Bedienstete in Betrieben.

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005: gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, ausgenommen sind Bedienstete, die in Betrieben tätig sind.

NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998: gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände – ausgenommen sind Bedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind.

OÖ Bediensteten-Schutzgesetz 2017: gilt für Bedienstete in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände – ausgenommen sind Lehrerinnen bzw. Lehrer für öffentliche Pflichtschulen; Lehrerinnen bzw. Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie Erzieherinnen bzw. Erziehern für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen bzw. Schüler dieser Schulen bestimmt; Bedienstete, die in Betrieben tätig sind.

Salzburger Bediensteten-Schutzgesetz: gilt für alle Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände – ausgenommen sind Bedienstete in Betrieben; Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.

Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000: gilt für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände – ausgenommen sind Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen; Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen; Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete, soweit sie in Betrieben tätig sind.

Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003: gilt für die Bediensteten in den Dienststellen des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände – ausgenommen sind Bedienstete, die in Betrieben des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind; Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen; Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.

Vorarlberger Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz: gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände – ausgenommen sind Bedienstete, die in Betrieben tätig sind; Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen; Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.

Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998: gilt für die Bediensteten aller Dienststellen der Gemeinde Wien – ausgenommen sind Bedienstete in Betrieben.